Warum können Ärztinnen und Ärzte ihren Notdienst abgeben und warum gibt es das VNWL?
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) zugelassen sind, erhalten im Rahmen ihrer Niederlassung einen Sicherstellungsauftrag, der auch die Teilnahme am hausärztlichen Bereitschaftsdienst – dem KV-Notdienst – verpflichtend einschließt. Je nach Notdienstbezirk umfasst dieser Sicherstellungsauftrag bei einem vollen Arztsitz zwischen 5 und 12 Sitzdienste und Fahrdienste jährlich.
Viele niedergelassene Kolleginnen und Kollegen – insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte – wünschen sich Entlastung von diesen oft fachfremden hausärztlichen Notdiensten. Neben der fachfremden Tätigkeit kommt die erhebliche zeitliche Doppelbelastung durch Wochenend- und Nachtarbeit parallel zur regulären Praxistätigkeit hinzu. Genau dieser Bedarf führte zur Entstehung des VNWL.
Erfahrene Honorarärztinnen und ‑ärzte als verlässliche Notdienstvertretung
Im Netzwerk des VNWL haben sich im Laufe der Jahre fähige, routinierte Kolleginnen und Kollegen zusammengefunden – überwiegend Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, die teils haupt‑, teils nebenberuflich als Honorarärztinnen und Honorarärzte die KV-Notdienste ihrer Kolleginnen und Kollegen übernehmen. Sie sind teilweise niedergelassen oder privatärztlich tätig und stehen als erfahrene Notdienstvertretung für den hausärztlichen Bereitschaftsdienst zuverlässig bereit.
Transparente Kostenstruktur
Das Vertretungsnetz selbst erzielt keinerlei Gewinne. Die anfallenden Kosten werden auf die Mitglieder aufgeteilt. Das Netzwerk fungiert ausschließlich als Vermittlungsstelle zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die ihre Notdienste abgeben möchten, und Kolleginnen und Kollegen, die KV-Notdienste freiwillig übernehmen.
Da der Verdienst im KV-Notdienst seitens der KVWL aktuell nur sehr minimal ist, muss eine Dienstübernahme-Pauschale vereinbart werden, um die Strukturen des Netzwerks erhalten zu können. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt zwischen dem Vertreter und dem Kunden – erst nachdem der Notdienst erbracht wurde, schreibt der Vertreter eine Rechnung an den Kunden entsprechend der vereinbarten Dienstübernahmeregelung.
